C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 gewährte das Veterinäramt A1___ und A2___ eine letzte Frist bis zum 1. September 2016, den rechtmässigen Zustand herzustellen, so dass das gegen A1___ rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot eingehalten sei. Gleichzeitig wurde ihnen die Ersatzvornahme angedroht. D. Das Veterinäramt stellte mit Schreiben vom 9. Februar 2017 fest, dass A1___ weiterhin Nutztiere halte. Zudem teilte es A1___ und A2___ mit, dass diese ab dem 20. Februar 2017 mit der Durchführung der rechtskräftig angedrohten Vollstreckungshandlungen rechnen müssten.