F. Das DGS beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2017, die Beschwerde von A___ als erledigt abzuschreiben. Durch die Verfügung der Gemeinde B___ vom 7. Juni 2017 sei die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden.15 Die beigeladene Gemeinde B___ verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 liess A___, vertreten durch seine Tochter C___, gegen die Verfügung der Gemeinde B___ vom 7. Juni 2017 Rekurs erheben.16 10 Act. 7.12 11 Act. 7.13 12 Act. 7.14 13 Act. 7.15 14 Act. 1 15 Act. 6 16 Act. 10