G. Hierauf liess sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 erneut vernehmen und hielt dem entgegen, seine Kritik sei sachlich gut fundiert und belegt; wenn er Unzulänglichkeiten im Departement direkt und klar anspreche, sei das weder beleidigend noch ehrverletzend. Ausserdem hätte Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler von Amtes wegen gehandelt, wenn tatsächlich Handlungsbedarf gestützt auf Art. 31 JG gegeben wäre; Regierungsrat D