a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei festzustellen, dass die Entscheidung über den superprovisorischen Antrag Ziff. 5 des Rekurses vom 13. Februar 2017 gegen den Protokollauszug der Gemeinde C___ vom 11. Januar 2017 vom Direktor des Departements Gesundheit und Soziales zu Unrecht verschleppt wurde. 2. Der Direktor des Departementes Gesundheit und Soziales sei zu veranlassen, unverzüglich über die im Rekurs vom 13. Februar in Ziff. 5 des Antrages beantragte superprovisorische Verfügung zu entscheiden. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt