Gemäss Art. 16 des Baureglements B___ (BauR) seien in der Wohnzone W1 zwei Vollgeschosse zulässig, womit das geplante Gebäude entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Geschoss zu viel aufweise. Das in den Bauplänen als Untergeschoss bezeichnete Geschoss sei als Sockelgeschoss zu qualifizieren. Die geplante Terrasse auf der Westseite verlaufe ebenerdig und rage nicht aus der Fassade heraus. Zudem erscheine die Terrasse aufgrund des terrassierten, in den Hang gebauten Gebäudes optisch ohnehin als Bestandteil des Sockelgeschosses, womit die Terrasse gemäss Art. 10 der Sonderbauvorschriften des Quartierplans klarweise bewilligungsfähig sei.