Gegen dieses Urteil kann grundsätzlich Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, gegen die Rückweisung allerdings nur, soweit diese auch die Voraussetzungen in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht erfüllt (SR 173.110). 6. Zustellung dieses Urteils an die Parteien der Beschwerden 1 und 2 über deren Anwältin, die Vorinstanz sowie an das Amt für Inneres, Abteilung Migration. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 24.01.18