Dazu kommen ausgewiesene Barauslagen von Fr. 126.60 sowie 8% bzw. Fr. 276.80 MWSt. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 3'736.60 ist zulasten der Staatskasse zuzusprechen, und zwar je zur Hälfte für die Beschwerden 1 und 2. Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: