Seite 16 9. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Weil die Beschwerdeführenden überwiegend obsiegen, ist ihnen anstelle der ihnen einzelrichterlich bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Obergericht eine volle Parteientschädigung zusprechen.