8.1 Die Beschwerden 1 und 2 sind beide teilweise gutzuheissen. Gemessen an den Anträgen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführenden knapp überwiegend obsiegen. Unter diesen Umständen kann auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet werden. 8.2 Bei der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.