die alleinige Obhut blieb indessen unverändert bei der Kindsmutter (E___, geb. XX.7.1997), wie seine Ausführungen an Schranken bestätigen, wonach er nicht mit seiner Tochter zusammenlebe, sondern diese an den Wochenenden für einige Stunden besuche; die früher noch geübte Betreuung seiner Tochter habe er seit Januar 2017 aufgegeben (act. 23, S. 5 und 2).