4. Art. 8 EMRK verleiht grundsätzlich keinen Ansprach auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einer ausländischen Person in der Schweiz kann aber zur Folge haben, dass ihr Familienleben beeinträchtigt und das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt wird, das diese Bestimmung garantiert (Urteil BGer vom 17.12.2013, a.a.O. in Pra102 (2014) Nr. 90, E. 3.1). Kein Eingriff in das Familienleben liegt vor, wenn von den Familienmitgliedern erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen.