3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit dem für die Beschwerdeführenden massgebenden Art. 42 Abs. 1 AuG erfüllt sind. Demnach besteht nach (vorzeitiger) Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder (unter 18 Jahren) auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können nach Art.