Weil nach dem oben Gesagten im Ausland gelebte Ehezeiten nicht angerechnet werden können, steht - insofern unbestritten - fest, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin somit hierorts nicht die erforderlichen drei Jahre bestanden hat; weil die Dreijahresfrist so oder so nicht erreicht wird, kann offen bleiben, ob die vor der Rückkehr nach Brasilien in der Schweiz gelebte Ehezeit (von 10 Monaten) noch an die zuletzt hier gelebte anrechenbar ist. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. An Schranken liess die Beschwerdeführerin denn auch folgerichtig festhalten (vgl. Plädoyernotizen, act.