Seite 8 erfolgreich war. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289, E. 3.5.3). Ferner ist zu beachten, dass an die Dreijahresfrist im Ausland gelebte Ehezeiten nicht angerechnet werden (BGE 136 II 113, E. 3.3; diese können erst im nachehelichen Härtefall nach Abs. 1 lit. b der genannten Bestimmung in Betracht fallen). Durch den Verweis auf Art. 42 AuG folgt aus dessen Abs. 1 ferner, dass der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit.