3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und wenn die Integration