54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit zuständig ist. Da die Beschwerdeberechtigung der beiden Beschwerdeführenden A___ und C___ als Gesuchsteller, Adressaten der Nichtverlängerungsverfügung und des angefochtenen Rekursentscheides jedenfalls zu bejahen ist und die gemeinsame Eingabe form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Als vom Familiennachzug mitbetroffene Angehörige sind auch B___ und D___ legitimiert (vgl. Art.