Seite 6 D. Je mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wurde A___ und C___ einzelrichterlich die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 liess das Departement Inneres und Sicherheit zwei Polizeirapporte betreffend C___ einreichen und das Einholen eines polizeilichen Führungsberichtes beantragen. Auf die Vorbringen dazu, wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.