Dies sei im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls (im Sinne von Art. 50 lit. b) zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Schweiz integriert. Sie leitet dies daraus ab, dass sie sofort nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz eine Arbeit bei "läbe plus" aufgenommen habe. Das Erlernen der deutschen Sprache sei ihr vorerst nicht gelungen, weil ihr Ehemann ihr das Geld dafür vorenthalten habe. Seit sie im M___ AG arbeite, besuche sie wöchentlich einen integrierten Sprachkurs und könne sich jetzt über alltägliche Dinge auf Deutsch verständigen.