50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und die Feststellung, dass nach einer Ehedauer von knapp 8 Monaten die vorausgesetzten drei Jahre gelebter Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. Auch das Bestehen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wurde verneint, habe sie doch den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei mit den dortigen Verhältnissen vertraut.