3.2 Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 2‘500.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- wird mit ihrem Kostenanteil verrechnet und im Mehrbetrag (Fr. 250.--) zurückerstattet. 4. 4.1 Die Gemeinde C___ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘359.75 zu bezahlen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).