Vorliegend stellten sich im Beschwerdeverfahren keine schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen. Es musste jedoch eine mündliche Verhandlung sowie zwei Beratungen durchgeführt werden, weshalb insgesamt eine Gebühr von Fr. 2‘000.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen erscheint. Neu zu verlegen ist auch die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 500.--. 3.2 Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.