2.2.2.3 Abschliessend stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. die Zweck-Mittel-Relation. Durch die Einsetzung eines Sachwalters werden in Form von dessen Honoraren zwar gewisse Kosten auf die Beschwerdeführerin zukommen. Andererseits können diese allenfalls durch allfällige vom Sachwalter erwirkte Schadenersatzzahlungen wieder ausgeglichen werden. 2.3