2. die Stiftung soll so organisiert sein, dass sie im Ergebnis funktionsfähig ist. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung kann eine Sachwalterschaft über eine Stiftung nur als zeitlich befristeter Notbehelf in Frage kommen, insbesondere dann, wenn die Zweckerfüllung oder die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet erscheinen.54 Somit ist die Einsetzung eines Sachwalters für die Durchsetzung von allfälligen Haftungsansprüchen ohne weiteres geeignet und die Einsetzung eines Sachwalters ist auch ein zulässiges Aufsichtsmittel.55