Die Lehre geht davon aus, dass angesichts dieser neuen Möglichkeit für eine Verbeiständung (abgesehen von Familien- und kirchlichen Stiftungen) kein Raum mehr besteht.53 Um die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sachwalterschaft zu beurteilen, geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden zwei Leitlinien aus: 1. Das Stiftungsvermögen soll seinen Zwecken gemäss verwendet werden, wobei der Stifterwille massgebend ist; 2. die Stiftung soll so organisiert sein, dass sie im Ergebnis funktionsfähig ist.