2.2.2 Nach Art. 5 Abs. 2 BV51 muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Praxis und Lehre, dass eine staatliche Massnahme geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Massnahme darf nicht weiter gehen als zur Zielerreichung notwendig und die Massnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.52 2.2.2.1