Die Vorinstanz wie auch der Gemeinderat C___ fordern eine Rückgängigmachung des Forderungsverzichts, d.h. die Beschwerdeführerin soll die Zahlung an die D___ AG über Fr. 150‘000.-- rückgängig machen. Gemäss Art. 115 OR43 kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war.