Somit war der Gemeinderat C___ für die in Frage stehende Massnahme zuständig und die Verfügung vom 13. Januar 2015 erweist sich damit nicht als nichtig. 2.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde mit der Abberufung des Stiftungsrats die schwerwiegendste Massnahme gewählt habe und dieses Vorgehen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Anordnung der Sachwalterschaft sei eine sachgerechte und erforderliche Massnahme gewesen.