Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Stiftungsaufsicht dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird, und sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihr eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung. Zu den präventiven Mitteln gehören namentlich Vorschriften über die Vermögensanlage, die Pflicht zu regelmässiger Berichterstattung und Rechnungsablage.