Die kantonale Stiftungsaufsicht beaufsichtigt nach Art. 35a Abs. 1 EG zum ZGB37 alle Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton und die Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 und Art. 89bis Abs. 6