5 Abs. 2 der Verfügung des Gemeinderats C___, wonach der Sachwalter insbesondere angewiesen wird, die Interessen der Stiftung wahrzunehmen, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen und die Aufsichtsbehörde laufend zu orientieren.34 Aus diesem Wortlaut ergibt sich unmissverständlich, dass der Sachwalter nicht eingeschränkt ist auf die Prüfung allfälliger Ansprüche gegenüber den früheren Stiftungsräten, vielmehr lässt diese Formulierung auch ein Vorgehen gegen die Aufsichtsbehörde bzw. die Gemeinde zu. Insofern ist eine Befangenheit des Gemeinderates in Bezug auf die von ihr angeordnete