Die Beschwerdeführerin wusste seit Verfahrensbeginn, dass Regierungsrat K___ während seiner Tätigkeit als Gemeindepräsident von C___ aufgrund seiner Funktion auch in Angelegenheiten involviert gewesen sein könnte, die sie betrafen. Insofern wäre es ihr möglich gewesen, bereits nach Erlass der Verfügung des Gemeinderats C___ bzw. nach Rekurserhebung den Ausstand von Regierungsrat K___ für das Rekursverfahren zu beantragen, da bereits damals eine allfällige Beteiligung von Regierungsrat K___ am Entscheid des Regierungsrates absehbar war. Die erst vor Obergericht erhobene Rüge ist damit verwirkt.