Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 29. Juni 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O4V 16 6 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: Fürsprecher B___ Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau vertreten durch: Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gemeinderat C___ Gegenstand Stiftungsaufsicht Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. In Gutheissung der Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 22. März 2016 sei die Verfügung des Gemeinderates vom 13. Januar 2016 [richtig: 2015] nichtig zu erklären. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Gemeinderates aufzuheben oder die Rechtssache an die Vorinstanz zu neuerlichem Beschluss zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die A___ mit Sitz in C___ wurde 1987 von der D___ AG, C___, errichtet. Nach Art. 3 Abs. 1 des Stiftungsstatuts bezweckt die Stiftung die Förderung von Bestrebungen auf dem Gebiet der Kultur, der Wissenschaft, der Ausbildung und im sozialen Bereich sowie anderer, im Sinne der Steuergesetzgebung als gemeinnützig geltender Vorhaben, vor allem in der Gemeinde C___ und in deren Umgebung.1 Im Jahr 2005/2006 verkaufte die A___ Aktien und legte den Erlös als Kontokorrent bei der D___ AG an.2 2011 war die D___ AG überschuldet.3 Per 31. Dezember 2011 bestand das Vermögen der A___ aus Wertschriften in Höhe von Fr. 16'000.-- sowie aus einem Kontokorrent in Höhe von Fr. 214‘059.07 bei der D___ AG.4 Am 27. März 2012 wurde E___ einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der D___ AG. Am 15. Juni 2012 wurde E___ gemäss Protokoll der A___ zum Stiftungsrat mit Einzelunterschrift gewählt. Nach Ziff. 5 des Protokolls wurde der Verzicht der A___ auf eine 1 Act. 2.4 2 Act. 7.6/8 3 Act. 2.15 4 Act. 2.14 Seite 2 Forderung von Fr. 150'000.-- gegenüber der D___ AG beschlossen.5 E___ selber gab an, er habe als einziger Stiftungsrat an der Sitzung vom 15. Juni 2012 diesen Beschluss bezüglich des Verzichts gefällt.6 E___ wurde aber erst am 19. Juli 2012 als einziger Stiftungsrat der A___ im Handelsregister eingetragen.7 Im Schreiben vom 25. März 2014 erklärte E___, der Kapitalverlust sei an der Versammlung vom 15. Juni 2013 [wohl richtig: 2012] beschlossen worden.8 Nach der Revisionsstelle fand die Neuwahl von E___ in den Stiftungsrat erst anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 5. Juli 2012 statt. Gemäss ihrem Bericht erfolgte der Verzicht der A___ sodann im „Berichtsjahr“.9 Die Prüfung der Jahresrechnung per 31. Dezember 2012 durch die Revisionsstelle ergab, dass der Kontokorrent der A___ bei der D___ AG Null Franken, bei Aktiven von Fr. 73‘403.07 (Flüssige Mittel Fr. 7‘403.07; Wertschriften Fr. 16‘000.-- und Darlehen F___ AG Fr. 50‘000.--) betrug. Der Jahresverlust wurde auf Fr. 156‘656.-- beziffert.10 Hierzu ergibt sich aus dem Auszug des Kontos 2415 der A___ bei der D___ AG für das Geschäftsjahr 2012, dass das Konto nach dem 8. Oktober 2012 saldiert wurde und per 31. Oktober 2012 ein Übertrag von Fr. 7‘446.97 auf ein Depotkonto der A___ bei der St. Galler Kantonalbank stattfand.11 Die A___ liess dem Gemeinderat C___ das Stiftungsratsprotokoll vom 26. September 2013 sowie den Revisionsbericht für das Jahr 2012 zukommen. Aus dem Protokoll ging der Verzicht der A___ über Fr. 150‘000.-- gegenüber der D___ AG hervor. Mit Schreiben des Gemeinderates C___ vom 12. Dezember 2013 wurde die A___ aufgefordert, die Zahlung an die D___ AG in Höhe von Fr. 150‘000.-- bis Ende 2013 rückgängig zu machen, da diese dem Stiftungszweck im Sinne von Art. 3 der Statuten der A___ widerspreche.12 E___ nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 Stellung und lehnte die Rückführung des Betrages ab.13 Am 13. März 2014 fand eine Besprechung zwischen dem Stiftungsrat der A___, E___, und der Gemeinde C___ statt.14 5 Act. 7.6/8 Beilage 6 6 Act. 2.17 7 Act. 7.1 Seite 5 8 Act. 7.6/8 9 Act. 7.6/3 10 Act. 7.6/3 11 Act. 7.6/8 Beilage 4 12 Act. 2.16 13 Act. 2.17 14 Act. 7.6/9 Seite 3 Der Gemeinderat C___ forderte die A___ mit Schreiben vom 17. April 2014 und vom 27. November 2014 auf, mit der D___ AG zur Sicherung des Kontokorrents einen Darlehensvertrag abzuschliessen.15 Die A___ lud mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 die Stiftungsaufsicht der Gemeinde C___ ein, als Aufsichtsbehörde das Ruder in die Hand zu nehmen. Namens der D___ AG wurde festgehalten, dass sie der Aufforderung der Gemeinde nicht nachkommen und auch die Absichtserklärung zurückziehen werde. Zudem stellte sie ihr den Bericht von Fürsprecher B___ zu den Feststellungen über die Führung und Aufsicht der A___ zu.16 Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 berief der Gemeinderat C___ E___ als Stiftungsrat der A___ ab und stellte ihn in seiner Funktion als Stiftungsrat per sofort ein. Als Sachwalter mit Einzelunterschrift setzte er Rechtsanwalt G___ ein. Weiter forderte er das Handelsregister auf, die Abberufung von E___ und die Einsetzung des Sachwalters baldmöglichst zu publizieren. Sodann entzog es einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.17 B. Gegen diese Verfügung liess die A___ mit Eingabe vom 5. Februar 2015 beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden Rekurs erheben. Unter anderen wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantragt. Mit Verfügung vom 11. März 2015 stellte das Departement Inneres und Kultur die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her.18 Mit Entscheid vom 22. März 2016 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. In der Begründung hielt der Regierungsrat im Wesentlichen fest, in der Einsetzung eines Sachwalters liege eine aufsichtsrechtliche Anordnung vor, für welche der Gemeinderat C___ als stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde zuständig gewesen sei. Die Anordnung einer Sachwalterschaft sei eine sachgerechte und erforderliche Massnahme.19 C. Mit Eingabe vom 28. April 2016 liess die A___ gegen diesen Rekursentscheid fristgerecht Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Nebst der Einvernahme von H___, Leitender Revisor J___, sowie der Stiftungsaufsicht C___ als Zeugen wurde der Ausstand von Regierungsrat K___ beantragt. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei, weshalb allenfalls Haftungsfragen im Raum stünden. Die Gemeinde C___ habe womöglich ein eigenes Interesse, eine Untersuchung für eine Staatshaftungsklage abzuwenden, und sei insofern durch die Anordnung der 15 Act. 7.6/9 und act. 7.6/13 16 Act. 7.6/14 17 Act. 7.6/15 18 Act. 2.3 19 Act. 2.2 Seite 4 Abberufung des einzigen Stiftungsrates befangen. Soweit der Rekursentscheid des Regierungsrates sich hierzu nicht äussere, verletze er das rechtliche Gehör. Die Verfügung der Gemeinde sei nichtig zu erklären, da die kommunale Aufsichtsbehörde nicht zuständig für die Anordnung der Organisationsänderung sei. Sie verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.20 D. Der Regierungsrat hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 der A___ im Wesentlichen entgegen, dass eine Befangenheit von Regierungsrat K___ nicht ersichtlich sei. Die Abberufung des Stiftungsrates und Einsetzung eines Sachwalters sei erst Gegenstand der Verfügung des Gemeinderates vom 13. Februar 2015 – und damit fast 2 Jahre nach dessen Zeit als Gemeindepräsident von C___ – gewesen. Sodann gehe die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. Die stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde sei für die vorliegende aufsichtsrechtliche Massnahme zuständig.21 E Der Gemeinderat C___ verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf seine Verfügung vom 13. Januar 2015 sowie auf den Entscheid des Regierungsrates vom 22. März 2016.22 F. An der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2017 nahm einzig der Rechtsvertreter der A___ teil. Er hielt im Wesentlichen an den bisherigen Anträgen bzw. am bisherigen Standpunkt fest.23 Da die Beratung des Gerichts nicht zu Ende geführt werden konnte, wurde sie mit Beschluss vom 18. Mai 2017 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.24 Am 29. Juni 2017 konnte die Beratung fortgesetzt werden und das Obergericht hiess gleichentags die Beschwerde teilweise gut. Das Dispositiv wurde am 30. Juni 2017 versandt, woraufhin der Regierungsrat und der Gemeinderat C___ ausdrücklich auf einer Begründung bestanden.25 Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 3.2 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 20 Act. 1 21 Act. 6 22 Act. 8 23 Act. 19 24 Act. 24 25 Act. 27 - 29 Seite 5 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 VRPG26 zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates zuständig ist. Nach dem Erläuternden Bericht vom 19. Februar 2002 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sind auch Verfügungen, die der Regierungsrat als einzige Instanz trifft, anfechtbar.27 Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann auf sie eingetreten werden. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren beantragt, es sei der Beschwerde – in Fortsetzung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2015 – die aufschiebende Wirkung anzuerkennen, trat der Einzelrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 29. April 2016 darauf nicht ein.28 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 4 des Rechtsbegehrens eine mündliche Verhandlung. Nach Art. 59 i.V.m. Art. 39 Abs. 3 VRPG ist eine mündliche Verhandlung zwar nur bei Bedarf durchzuführen, praxisgemäss wird aber einem solchem Antrag in der Regel auch ohne Nachweis eines Bedürfnisses stattgegeben. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Einvernahme von H___, Revisor bei der J___ AG – der früheren Revisionsstelle der A___ – sowie der Stiftungsaufsicht C___ als Zeugen. Inwiefern die Einvernahmen des damaligen Leitenden Revisors sowie der Stiftungsaufsicht C___ für den vorliegenden Entscheid relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich.29 Massgebend und im Wesentlichen zu prüfen ist, ob die Verfügung des Gemeinderats C___ vom 13. Januar 2015 nichtig ist, die Gesetz- und Verhältnismässigkeit der vom Gemeinderat getroffenen Massnahmen, ob Regierungsrat K___ hätte in den Ausstand treten sollen und ob allenfalls ein Missbrauch der Abberufung vorliegt. Für die Beantwortung dieser Fragen erscheinen die beantragten Einvernahmen nicht als unumgänglich. Den Parteien wurde bereits mit Verfügung vom 24. August 2016 angezeigt, 26 Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) 27 Kantonsratssitzung vom 25. März 2002; Traktandum 2: Verwaltungsrechtspflegegesetz; 1. Lesung, Beilage 2.2, VRPB, Erläuternder Bericht vom 19. Februar 2002, S. 14 zu Art. 54 VRPG 28 Verfahren Nr. ERV 16 22 29 Vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 Seite 6 dass an der Hauptverhandlung keine Beweise erhoben werden.30 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin an Schranken vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb auf die beantragten Zeugeneinvernahmen zu verzichten ist. 1.5 In der Verfügung vom 24. August 2016 wurden die Parteien des Weiteren darauf hingewiesen, dass das Gericht eventuell die Frage prüfen werde, ob ein 31 Forderungsverzicht „rückgängig gemacht“ werden könne. Damit wurde dem rechtlichen Gehör in Bezug auf neue Rechtsfragen Genüge getan. 1.6 Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach Regierungsrat K___ hätte in den Ausstand treten müssen. In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben32 gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf die spätere Ausstandsrüge verwirkt, wobei Ausnahmen bestehen können.33 Die Beschwerdeführerin wusste seit Verfahrensbeginn, dass Regierungsrat K___ während seiner Tätigkeit als Gemeindepräsident von C___ aufgrund seiner Funktion auch in Angelegenheiten involviert gewesen sein könnte, die sie betrafen. Insofern wäre es ihr möglich gewesen, bereits nach Erlass der Verfügung des Gemeinderats C___ bzw. nach Rekurserhebung den Ausstand von Regierungsrat K___ für das Rekursverfahren zu beantragen, da bereits damals eine allfällige Beteiligung von Regierungsrat K___ am Entscheid des Regierungsrates absehbar war. Die erst vor Obergericht erhobene Rüge ist damit verwirkt. 1.7 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Gemeinde C___ habe ein eigenes Interesse, mit der Abberufung des einzigen Stiftungsrates eine Untersuchung für eine Staatshaftungsklage abzuwenden und sei insofern befangen in der Anordnung einer 30 Act. 13 31 Act. 13 32 Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) 33 REGINA KIENER, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 43f zu § 5a VRG; FEDI/ MEYER//MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 6 zu § 7 VRG; BGE 132 II 485 E. 4.3 Seite 7 solchen Massnahme, ist ihr entgegenzuhalten, dass der eingesetzte Sachwalter unabhängig ist und einzig die Interessen der Stiftung wahrzunehmen hat. Diese Unabhängigkeit ergibt sich aus Ziff. 5 Abs. 2 der Verfügung des Gemeinderats C___, wonach der Sachwalter insbesondere angewiesen wird, die Interessen der Stiftung wahrzunehmen, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen und die Aufsichtsbehörde laufend zu orientieren.34 Aus diesem Wortlaut ergibt sich unmissverständlich, dass der Sachwalter nicht eingeschränkt ist auf die Prüfung allfälliger Ansprüche gegenüber den früheren Stiftungsräten, vielmehr lässt diese Formulierung auch ein Vorgehen gegen die Aufsichtsbehörde bzw. die Gemeinde zu. Insofern ist eine Befangenheit des Gemeinderates in Bezug auf die von ihr angeordnete Massnahme nicht ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Materielles Nach Art. 84 Abs. 1 ZGB35 stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen (Art. 84 Abs. 1bisZGB). Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Da es sich bei der Stiftungsaufsicht formell zwar um privates, materiell jedoch um öffentliches Recht handelt, sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten. Verschiedene Kantone – unter anderem auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden – haben im Rahmen ihrer Gesetzgebungshoheit als Ausführungsbestimmungen Stiftungsaufsichtsverordnungen 36 erlassen. Die kantonale Stiftungsaufsicht beaufsichtigt nach Art. 35a Abs. 1 EG zum ZGB37 alle Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton und die Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 und Art. 89bis Abs. 6 34 Act. 7.3/2 35 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) 36 AEBERSOLD/LEIMER, in: ZGB Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 84 ZGB; ebenso HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar, 1975, N. 37 zu Art. 84 ZGB 37 Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) Seite 8 ZGB, Art. 61 Abs. 1 BVG38). Die Gemeinden können der kantonalen Stiftungsaufsicht zudem die Aufsicht über die kommunalen Stiftungen übertragen. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Stiftungsaufsicht39 beaufsichtigt und wandelt die kantonale Stiftungsaufsicht die ihr unterstellten Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden Bestimmungen gelten auch für die kommunalen Stiftungen und deren Aufsicht (Art. 1 Abs. 4). Die Stiftungsaufsicht trifft nach Art. 4 Abs. 2 die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln. Unbestritten ist, dass es sich vorliegend nicht um eine Personalfürsorgestiftung nach Art. 89a ZGB handelt, welche dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und insbesondere deren Verordnung untersteht.40 2.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die Verfügung des Gemeinderats C___ vom 13. Januar 2015 sei nichtig. Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Stiftungsaufsicht dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird, und sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihr eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung. Zu den präventiven Mitteln gehören namentlich Vorschriften über die Vermögensanlage, die Pflicht zu regelmässiger Berichterstattung und Rechnungsablage. Als repressive Massnahmen kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Verwarnungen, Bussen oder die Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht. Für die Anordnung von präventiven und repressiven Massnahmen gelten wie für Verwaltungsmassnahmen schlechthin die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität.41 Die Abberufung von Stiftungsorganen ist eine sehr einschneidende Massnahme, die erst dann 38 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) 39 Verordnung vom 2. September 2003 über die Stiftungsaufsicht (bGS 212.01) 40 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1); vgl. auch act. 2.11 41 Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf HANS MICHAEL RIEMER, a.a.O., N. 37 und N. 88 ff. zu Art. 84 ZGB; ebenso Urteil des Bundesgerichts 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.3.1 und AEBERSOLD/LEIMER, a.a.O., N. 12 zu Art. 84 ZGB; vgl. hierzu auch Art. 62a BVG, welcher einen Katalog der Aufsichtsmittel enthält, so unter anderem nach lit. f die Abberufung von Organen und nach lit. g die Einsetzung eines Sachwalters; ebenso CHRISTINA RUGGLI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg], BVG und FZG, 2010, N. 20 zu Art. 62 BVG Seite 9 in Frage kommt, wenn deren Verhalten so geartet ist, dass das betreffende Organ im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar, die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist und andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen. Dass der Stiftungsrat schuldhaft gehandelt habe, ist nicht Voraussetzung für seine Abberufung.42 Die Abberufung eines Stiftungsrates stellt somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Änderung der Organisation dar, für welche nach Art. 35 Abs. 2 EG zum ZGB die kantonale Stiftungsaufsicht zuständig wäre, sondern eine repressive bzw. aufsichtsrechtliche Massnahme nach Art. 84 Abs. 2 ZGB. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 EG zum ZGB sieht vor, dass dem Gemeinderat die Aufsicht im Sinne von Art. 84 ZGB über die Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören, obliegt. Somit war der Gemeinderat C___ für die in Frage stehende Massnahme zuständig und die Verfügung vom 13. Januar 2015 erweist sich damit nicht als nichtig. 2.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde mit der Abberufung des Stiftungsrats die schwerwiegendste Massnahme gewählt habe und dieses Vorgehen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Anordnung der Sachwalterschaft sei eine sachgerechte und erforderliche Massnahme gewesen. 2.2.1 Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Stiftungsaufsicht dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Demgemäss ist vorliegend zu fragen, ob Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestand. Die Vorinstanz wie auch der Gemeinderat C___ fordern eine Rückgängigmachung des Forderungsverzichts, d.h. die Beschwerdeführerin soll die Zahlung an die D___ AG über Fr. 150‘000.-- rückgängig machen. Gemäss Art. 115 OR43 kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war. Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und bedarf als solches der Zustimmung der Beschwerdeführerin und der D___ AG.44 E___ war in beiden juristischen Personen45 als Vertreter tätig, für die Beschwerdeführerin als einziger Stiftungsrat und für die D___ AG als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied. Aufgrund 42 BGE 105 II 321 E. 5a, ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1 43 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR, SR 220) 44 DEBORA GABRIEL, Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 115 OR 45 Art. 52 ZGB Seite 10 dieser besonderen Konstellation stellt sich vorliegend die Frage, ob eine solche Doppelvertretung überhaupt zulässig war bzw. ob der damalige Verzicht bzw. Erlass nicht allenfalls anfechtbar im Sinne einer Feststellung der Ungültigkeit ist.46 Solche Geschäfte sind nicht nichtig, sondern zunächst „schwebend unwirksam“.47 Das Gericht braucht die erwähnte Frage jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, vielmehr ist diese Problematik allenfalls vom Sachwalter zu prüfen. Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gab im vorliegenden Fall die Verletzung der Anlagevorschriften. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stiftungsstatuten der Beschwerdeführerin ist das Stiftungsvermögen, soweit es nicht von seiner Herkunft her gebunden ist, sorgfältig in sicheren schweizerischen Werten anzulegen.48 Gemäss dem Bericht von Fürsprecher B___ zu den Feststellungen über die Führung und Aufsicht der A___ war die Anlage bei der Stifterin – der D___ AG – unsicher.49 Auch der Revisor der Jahresrechnung 2006 wies in seinem Bericht ausdrücklich darauf hin, dass die momentane Anlage bei der Stifterin Art. 4 der Stiftungsstatuten verletze.50 Aus dieser Verletzung der Anlagevorschriften folgen mögliche Haftungsansprüche gegen die früheren Stiftungsräte, die der D___ AG den ungesicherten Kredit gewährt haben. Ebenso mögliche Ansprüche gegen den Stiftungsrat E___, falls der Erlass der Fr. 150‘000.-- nicht rückgängig gemacht werden kann, eine ganze oder teilweise Rückzahlung damals aber möglich gewesen wäre. Auch gegen die Gemeinde sind allenfalls Haftungsansprüche möglich. Die Prüfung dieser allfälligen Ansprüche ist E___ als einzigem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin aufgrund der bereits erwähnten Interessenkollisionen nicht möglich. Daher bildet dieser Umstand Anlass für das Einsetzen einer unabhängigen Drittperson und damit den Erlass einer aufsichtsrechtlichen Massnahme. 2.2.2 Nach Art. 5 Abs. 2 BV51 muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Praxis und Lehre, dass eine staatliche Massnahme geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Massnahme darf nicht weiter gehen als zur Zielerreichung notwendig und die Massnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.52 2.2.2.1 46 Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4; BGE 93 II 461 E. 6; BGE 89 II 321 47 STRAESSLE/VON DER CRONE, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, S. 8, 48 Act. 7.6/1 49 Act. 2.4, S. 5 50 Act. 2.5 51 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) 52 BENJAMIN SCHINDLER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV Seite 11 Zu prüfen ist vorab die Eignung der gewählten aufsichtsrechtlichen Massnahme. Die Anordnung einer Sachwalterschaft über eine Stiftung ist erst seit dem 1. Januar 2006 möglich. An diesem Datum trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach die Stiftungsaufsicht einen Sachwalter ernennen kann, wenn die vorgesehene Organisation nicht genügend ist, ein vorgeschriebenes Organ fehlt oder nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Die Lehre geht davon aus, dass angesichts dieser neuen Möglichkeit für eine Verbeiständung (abgesehen von Familien- und kirchlichen Stiftungen) kein Raum mehr besteht.53 Um die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sachwalterschaft zu beurteilen, geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden zwei Leitlinien aus: 1. Das Stiftungsvermögen soll seinen Zwecken gemäss verwendet werden, wobei der Stifterwille massgebend ist; 2. die Stiftung soll so organisiert sein, dass sie im Ergebnis funktionsfähig ist. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung kann eine Sachwalterschaft über eine Stiftung nur als zeitlich befristeter Notbehelf in Frage kommen, insbesondere dann, wenn die Zweckerfüllung oder die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet erscheinen.54 Somit ist die Einsetzung eines Sachwalters für die Durchsetzung von allfälligen Haftungsansprüchen ohne weiteres geeignet und die Einsetzung eines Sachwalters ist auch ein zulässiges Aufsichtsmittel.55 2.2.2.2 Weiter zu prüfen ist die Erforderlichkeit der gewählten aufsichtsrechtlichen Massnahme bzw. ob keine mildere Massnahme möglich gewesen wäre. Die Einsetzung eines Sachwalters war im vorliegenden Fall ein notwendiger bzw. sogar unumgänglicher Schritt, da die Beschwerdeführerin bzw. ihr einziger Stiftungsrat selbst keine weiteren Schritte unternehmen wollte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von E___ vom 2. Dezember 2014 an die Stiftungsaufsicht der Gemeinde C___, in der er verlangt, dass die Aufsichtsbehörde das Ruder in die Hand zu nehmen habe und endlich die Angelegenheit nach dem Gesetz bereinigen solle.56 Fraglich erscheint, ob damit einhergehend auch die Absetzung des Stiftungsrats E___ erforderlich war. Ist das Verhalten eines Stiftungsorganes solcherart, dass es im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist, so ist 53 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3318/2007 vom 6. März 2008 E. 6.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.1 und E. 4.2 54 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3318/2007 vom 6. März 2008 E. 6.6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.3.2 und E. 3.3.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2365/2006 vom 19. Februar 2008 E. 4 55 AEBERSOLD/LEIMER, a.a.O., N. 12 zu Art. 84 ZGB; vgl. auch Art. 62a Abs. 1 lit. g BVG 56 Act. 7.6/14 Seite 12 nach Praxis und Lehre die Aufsichtsbehörde berechtigt, das Organ abzuberufen bzw. abzusetzen. Von der Absetzung darf nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden: Sie kommt nur in Frage, wenn andernfalls die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet wäre und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichend wären. Eine Absetzung kommt auch bei fehlendem Verschulden in Frage, nämlich im Fall von völliger Unfähigkeit der Organe, so dass der Stiftungszweck gefährdet ist.57 In einem Fall beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung des Stiftungsrates als nicht verhältnismässig. Es argumentierte dahingehend, dass es sich hierbei um den massivsten Eingriff in die Autonomie der Stiftung handle. Eine Absetzung sei unverhältnismässig, wenn als mildere Massnahme der bisherige Stiftungsrat im Amt bleiben und ihm interimistisch ein zusätzliches Stiftungsratsmitglied an die Seite gestellt werden könne, welches zusammen mit den bisherigen (kooperationswilligen) Stiftungsratsmitgliedern die aktuelle Lage und Probleme der Stiftung prüfen und allenfalls Massnahmen zur Lösung ergreifen könne. Hierzu könne das zusätzlich eingesetzte Stiftungsratsmitglied auch Verantwortlichkeitsansprüche und verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber dem Stiftungsrat prüfen.58 Eine Absetzung des bisherigen Stiftungsrats E___ in Bezug auf die normale bzw. übliche Stiftungstätigkeit erscheint vorliegend nicht notwendig, weil diesbezüglich von der Vorinstanz keine Vorwürfe gegenüber E___ erhoben wurden. In der angefochtenen Verfügung des Gemeinderats C___ wird lediglich die Unwilligkeit des bisherigen Stiftungsrats E___ gerügt, die vorhandene Situation selber zu bereinigen und das zweckentfremdete Stiftungsvermögen zurückzufordern.59 Einem parallelen Tätigwerden von Stiftungsrat und Sachwalter steht darüber hinaus nichts im Wege, da sich deren Tätigkeitsfelder grundsätzlich nicht überschneiden. 2.2.2.3 Abschliessend stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. die Zweck-Mittel-Relation. Durch die Einsetzung eines Sachwalters werden in Form von dessen Honoraren zwar gewisse Kosten auf die Beschwerdeführerin zukommen. Andererseits können diese allenfalls durch allfällige vom Sachwalter erwirkte Schadenersatzzahlungen wieder ausgeglichen werden. 2.3 57 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3318/2007 vom 6. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen u.a. auf HANS MICHAEL RIEMER, a.a.O, N. 98f. zu Art. 84 ZGB 58 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4291/2009 und C-4653/2009 vom 9. Mai 2012 E. 6.5.1 59 Act. 7.3/1 Seite 13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Gemeinderat C___ getroffene Massnahme sich insoweit als unverhältnismässig erweist, als E___ seines Amtes als Stiftungsrat enthoben worden ist. Im Übrigen erweist sich die getroffene Massnahme – die Einsetzung eines Sachwalters – aber als gesetzes- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 22. März 2016 und die Verfügung des Gemeinderates C___ vom 13. Januar 2015 werden aufgehoben und es wird für die A___ als Sachwalter mit Einzelunterschrift Rechtsanwalt G___ eingesetzt. Das Handelsregister hat nach Vorliegen der erforderlichen Belege die Einsetzung des Sachwalters im Handelsregister einzutragen. 3. Kosten 3.1 Nach Art. 4a Abs. 1 GGV60 erhebt das Verwaltungsgericht für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5‘000.--. Bei besonders aufwändigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500‘000.-- erhöht sich der Gebührenrahmen um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- um das Dreifache. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 VRPG). Vorliegend stellten sich im Beschwerdeverfahren keine schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen. Es musste jedoch eine mündliche Verhandlung sowie zwei Beratungen durchgeführt werden, weshalb insgesamt eine Gebühr von Fr. 2‘000.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen erscheint. Neu zu verlegen ist auch die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 500.--. 3.2 Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 60 Gesetz vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) Seite 14 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Stiftung des privaten Rechts (Art. 80 ff. ZGB; vgl. Art. 35 EG zum ZGB), nicht um eine kantonale öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRPG, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig werden kann.61 Gemessen an ihren Anträgen hat die Beschwerdeführerin nur etwa zur Hälfte obsiegt. Für das hälftige Unterliegen ist der Beschwerdeführerin somit für das Beschwerde- und Rekursverfahren die Hälfte der Kosten von insgesamt Fr. 2'500.--, mithin Fr. 1'250.--, aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- ist ihr darauf anzurechnen und im Mehrbetrag zurückzuerstatten. Die andere Hälfte der Entscheidgebühren wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Staatskasse genommen. 4. Entschädigungen 4.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat vor Obergericht die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Beschwerdeführerin hat zur Hälfte obsiegt und fällt als privatrechtliche Stiftung nicht unter Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG, wonach an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Stiftungen in aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten keine Entschädigung zugesprochen wird, bezieht sich – soweit ersichtlich – auf Stiftungen der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin fällt nicht in diese Kategorie von Stiftungen, weshalb ein Rückgriff auf das Sozialversicherungsrecht nicht angebracht erscheint. In einem Fall von Staatshaftung hat das Bundesgericht einer Stiftung eine Parteientschädigung zugesprochen,62 weshalb auch im vorliegenden Fall entsprechend der Verteilung der Kosten ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Entschädigung vom Staat besteht. Für die Bemessung der Entschädigung ist auf die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif abzustellen.63 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 AT). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht 61 So auch Urteil des Obergerichts vom 26. November 2003, Nr. II 2003 10 62 Urteil des Bundesgerichts 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 8.2 63 Art. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Seite 15 werden (Art. 16 Abs. 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Nach der Praxis des Obergerichts wird die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 6‘438.95 geltend.64 Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint das Maximal-Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 182.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was zu einem vollen Honoraranspruch von Fr. 4‘516.55 führt. Hiervon hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der Hälfte, mithin Fr. 2‘258.30, zu entschädigen. 4.2 Es ist auch über die der Beschwerdeführerin von der Gemeinde noch verweigerte Parteientschädigung dem Ausgang entsprechend neu zu befinden. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Entsprechend der Verteilung der Kosten besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auf eine halbe Entschädigung vom Staat. Die Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich unter analoger Berücksichtigung der Ober-, nicht aber der Untergrenze, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren festgelegt ist, zu bestimmen.65 Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Entschädigung unterteilt werden in 64 Act. 22: 28.9 Std. à Fr. 200.-- + Barauslagen von Fr. 182.-- + 8% MWSt 65 Verfahren Nr. ERV 15 50 E. 2.4ff Seite 16 a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen eine Entschädigung bis zu Fr. 3‘500.-- zu leisten ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 3‘500.-- bis Fr. 6‘500.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was eine Entschädigung von Fr. 6‘500.- - bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt.66 Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit vorliegend durchschnittlich schwierigen Sachverhalts- und Rechtsfragen und durchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 3‘500.-- festzulegen. Innerhalb dieser Gruppe erscheint den vorliegenden Verhältnissen eine Entschädigung von Fr. 2‘500.-- angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 18.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was zu einem vollen Honoraranspruch von Fr. 2‘719.45 führt. Hiervon hat die Gemeinde C___ die Beschwerdeführerin mit der Hälfte, mithin Fr. 1‘359.75, zu entschädigen. 5. Rechtsmittel Letztinstanzliche kantonale Entscheide in Stiftungssachen können mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden.67 66 Verfahren Nr. ERV 15 50 E. 2.7 67 AEBERSOLD/LEIMER, a.a.O., N. 10 zu Art. 84 ZGB Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der A___ werden der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 22. März 2016 und die Verfügung des Gemeinderates C___ vom 13. Januar 2015 aufgehoben. 2. 2.1 Für die A___ wird als Sachwalter mit Einzelunterschrift Rechtsanwalt G___ eingesetzt. 2.2 Das Handelsregisteramt Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, nach Vorliegen der gemäss Art. 20 ff Handelsregisterverordnung (SR 221.411) erforderlichen Belege die Einsetzung des Sachwalters im Handelsregister einzutragen. 3. 3.1 Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt. 3.2 Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 2‘500.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- wird mit ihrem Kostenanteil verrechnet und im Mehrbetrag (Fr. 250.--) zurückerstattet. 4. 4.1 Die Gemeinde C___ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘359.75 zu bezahlen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). 4.2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'258.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz, den Gemeinderat C___ sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Abteilung Handelsregister. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 11.10.17 Seite 18