Entsprechend der je fehlerhaften Beurteilung wird die Parteientschädigung zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte der Gemeinde B___ auferlegt. Aufgrund des Nichteintretens auf die übrigen Anträge und des Umstands, dass erstinstanzlicher Parteiaufwand nicht entschädigt wird (Art. 24 Abs. 3 lit. c VRPG) wird der Beschwerdeführerin für die vorinstanzlichen Verfahren kein Auslagenersatz zugesprochen. Seite 10 Das Obergericht erkennt: