Angesichts einer drohenden Busse durch das Starkstrominspektorat und der drohenden Unterbrechung der Stromversorgung für die vermietete Wohnung könnten hier solche Verhältnisse durchaus vorliegen. Wäre die Dringlichkeit zu bejahen, könnte die Beschwerdeführerin ohne vorhergehende Einsetzung eines Erbenvertreters die Durchführung der Instandstellungsarbeiten veranlassen, wobei es vorstellbar wäre, für die dadurch anfallenden Kosten den Mietzins verwenden. Ob tatsächlich Dringlichkeit besteht, hätte aber im Streitfall der Zivilrichter zu entscheiden.