Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin, namentlich die beantragte direkte Beauftragung als Spezialerbenvertreterin durch das Obergericht kann jedoch nicht eingetreten werden, da das Obergericht ansonsten in den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats B___ eingreifen würde. Das Gericht erlaubt sich diesbezüglich jedoch den Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle von Dringlichkeit bzw. des Vorliegens von Gefahr im Verzug jeder Miterbe allein zur Wahrung der Interessen des Nachlasses oder zur Erhaltung von Erbschaftsobjekten handeln kann.