Seite 8 3.3 In Anbetracht dieser Umstände bleibt nichts anderes übrig, als die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 15. November 2016 und des Nichteintre- tens-Entscheids des Gemeinderats B___ vom 27. Juli 2016 zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat B___ zurückzuweisen.