Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde war daher aufgrund von deren Subsidiarität im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Aus dem Fehlen oder der Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (BGE 129 II 125 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sich erst im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht anwaltlich vertreten lassen, weshalb ihr als Laiin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte den Verfügungscharakter des Schreibens vom 27. Juli 2016 erkennen und dagegen Rekurs erheben müssen.