Ausgehend vom materiellen Verfügungsbegriff handelt es sich beim Schreiben vom 27. Juli 2016 trotz fehlender Bezeichnung um eine Nichteintretens-Verfügung, wobei das Fehlen der nach Art. 18 VRPG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung bloss als Form- und Eröffnungsfehler zu qualifizieren ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O). Als förmliches Anfechtungsobjekt hätte diese Nichtein- tretens-Verfügung gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG mittels Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden können, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorlag. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde war daher aufgrund von deren Subsidiarität im vorliegenden Fall ausgeschlossen.