Darin wurde die Zuständigkeit seitens des Gemeinderats B___ ausdrücklich verneint und daraus abgeleitet, es könne nicht auf die Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten werden. Dies bedeutet, dass damit im materiellen Sinn eine negative Verfügung eröffnet wurde, auch wenn der Gemeinderat lediglich (fälschlicherweise) seine Unzuständigkeit festgestellt hat. Ausgehend vom materiellen Verfügungsbegriff handelt es sich beim Schreiben vom 27. Juli 2016 trotz fehlender Bezeichnung um eine Nichteintretens-Verfügung, wobei das Fehlen der nach Art.