Seite 6 Spezialerbenvertreter). Der Erbenvertreter ist jedoch weder zur Erbteilung befugt noch hat er die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil des Bundesgerichts 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2; BK-Wolf, N. 162 zu Art. 602 ZGB).