1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) und Art. 45 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, bGS 151.11) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2016 zuständig ist. Weil zur Bestellung des Erbenvertreters im Kanton