F. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden erheben und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die elektrischen Installationen überprüft worden und Mängel festgestellt worden seien. Die Beanstandungen hätten schon längst behoben werden müssen, was jedoch durch das renitente Verhalten der Miterbin C___ nicht möglich sei.