Sollte die Rechnung nicht innert dreissig Tagen bezahlt oder mit der Miete G___ verrechnet werden, ist sie als ordentlicher Verwaltungsaufwand des Nachlasses geschuldet und gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB vor der effektiven Erbteilung/Auszahlung zuzüglich 5% Verzugszins an A___ zu bezahlen.