2. Eventualiter sei der Entscheid vom 15. November 2016 aufzuheben, und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner zurückzuweisen; 3. Dem Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 5. A___ sei für die formelle Einreichung des Antrags bei der Gemeinde B___ AR mit Fr. 600.00 und für die durch Unterlassung der Behandlung provozierte Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat mit Fr. 700.00, total für die ausserordentlichen Umtriebe also im Gesamtbetrag von Fr. 1‘300.00 zu entschädigen.