Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 6. Juli 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 16 33 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Gemeinderat B___ Beschwerdegegnerin C___ Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde: Verweigerte Einsetzung als Erbenvertreterin zwecks Auf- tragserteilung zur gesetzlich vorgeschriebenen Instandstel- lung der elektrischen Installationen in der Liegenschaft D___/GR Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2016 sei aufzuheben, und die Be- schwerdeführerin als Vertreterin der Erbengemeinschaft im Nachlass E___ sel. zu be- auftragen, die Instandstellungsarbeiten der elektrischen Installationen in der Liegen- schaft in D___ GR in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen; und im Sinne der bereits vorinstanzlich gestellten Anträge (1a-c) sei die Entschädigung für die eingesetz- ten Erbenvertreterin hierfür festzulegen mit Fr. 100.00 pro Stunde zzgl. Spesen; 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 15. November 2016 aufzuheben, und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner zurückzuweisen; 3. Dem Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 5. A___ sei für die formelle Einreichung des Antrags bei der Gemeinde B___ AR mit Fr. 600.00 und für die durch Unterlassung der Behandlung provozierte Rechtsverweige- rungsbeschwerde an den Regierungsrat mit Fr. 700.00, total für die ausserordentlichen Umtriebe also im Gesamtbetrag von Fr. 1‘300.00 zu entschädigen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) des Gemeinderates B___: Der Gemeinderat verzichtet auf eine Vernehmlassungsantwort und stützt ausdrücklich den Entscheid des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden vom 15. November 2016. d) der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 31.3.2017) 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A___. Seite 2 Sachverhalt A. Am XX.XX.2006 starb der seit dem 5. Mai 2000 verwitwete E___ in B___ (Appenzell Aus- serrhoden). Erbinnen sind dessen zwei Töchter, A___ und C___. Seit dem Jahre 2007 ist eine Erbteilungsklage von A___ beim Kreisgericht Rheintal in Altstätten hängig. Einen Streitpunkt bildet die sich im Nachlass befindende Liegenschaft in D___, Graubünden. Da- neben hat die Erbengemeinschaft Grundeigentum in G___, (Tessin) und in H___ (Spani- en). Der Gemeinderat B___ hat in der Vergangenheit zwei Erbenvertretungen für die Er- bengemeinschaft eingesetzt, welche das Mandat beide niedergelegt haben. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2016 stellte A___ beim Gemeinderat B___ ein Gesuch zuhanden der Gemeinderatssitzung vom 29. Juni 2016 mit folgenden Rechtsbegehren: a) A___ wird vom Gemeinderat B___ AR per Gemeinderatsschluss beauftragt, die gesetz- lich vorgeschriebenen Instandstellungsarbeiten der elektrischen Installationen in der Nach- lassliegenschaft in D___ gemäss gesetzlicher Verordnung 734.27 sofort zu organisieren. Allfällige Einsprachen vermögen die fristgerechte, gesetzlich vorgeschriebene Ausführung nicht zu verhindern. b) Die Rechnung des Elektrikers wird der Gemeinde B___ AR zugestellt. Den Aufsichtsbe- hörden von B___ AR steht es frei, die Rechnungen mit dem Tresorgeld direkt zu bezahlen oder die Beträge an A___ zur Barabgleichung vor Ort zu überweisen. Dem Gemeinderat steht es frei, C___ aufzufordern, die Rechnung zu begleichen oder A___ anzufragen, ob sie z.Hd. des Gemeinderates einen Antrag zur Darlehensaufnahme der Erbengemeinschaft stellt. c) A___ stellt für ihre Arbeiten Rechnung z.Hd. der Erbengemeinschaft und wird mit Fr. 100.-- pro Stunde zuzüglich Spesen entschädigt. Sollte die Rechnung nicht innert dreissig Tagen bezahlt oder mit der Miete G___ verrechnet werden, ist sie als ordentlicher Verwal- tungsaufwand des Nachlasses geschuldet und gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB vor der effekti- ven Erbteilung/Auszahlung zuzüglich 5% Verzugszins an A___ zu bezahlen. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte der Gemeinderat B___ A___ mit, dass er nicht auf ihre Anträge eintreten könne, da er nicht zuständig sei. Zudem bitte er sie mit aller Dring- lichkeit, sich entsprechend der klaren Rechtslage zu verhalten und von weiteren Eingaben an den Gemeinderat abzusehen. Im Übrigen verwies er auf ein Schreiben von Fürsprecher K___ vom 16. Juni 2016 an A___. D. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob A___ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Re- gierungsrat von Appenzell Ausserrhoden. Sie beantragte, dass der Regierungsrat aufgrund der Dringlichkeit anstelle der Gemeinde B___ über ihre Anträge vom 18. Juni 2016 ent- Seite 3 scheide und die sofortige Ausführung anordne. Eventuell weise der Regierungsrat die Ge- meinde B___ an, ihre Anträge unverzüglich zu behandeln. Dem Entscheid sei die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde B___. Zudem sei sie von der Gemeinde B___ für die formelle Einreichung des Antrags mit Fr. 600.-- und für die durch die Unterlassung der Behandlung provozierte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Fr. 700.-- für die ganz erheblichen Umtriebe zu ent- schädigen. E. Mit Entscheid vom 15. November 2016 wies der Regierungsrat von Appenzell Ausserrho- den die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. In seiner Begründung hielt er im Wesentli- chen fest, dass er sich bereits im Rekursentscheid vom 11. Februar 2014 mit der strittigen Frage der Erteilung von „dringlichen Verwaltungsaufträgen“ durch den Gemeinderat zu be- fassen hatte. Damals habe er festgestellt, dass der Gemeinderat die Zuständigkeit für diese Anträge zu Recht verneint habe. Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer der Gemeinderat verpflichtet oder berechtigt wäre, solche Anweisungen zu verfügen oder Aufträge zu erteilen. Vorliegend bestehe weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage, die dem Gemeinderat B___ AR eine Zuständigkeit mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin zuweise. Die Rechtsverweigerungsbe- schwerde sei daher abzuweisen. Im Übrigen habe der Regierungsrat im Rekursentscheid vom 28. April 2015 darauf hingewiesen, dass es Sache des Gerichts sei, bei dem die Erb- teilungsklage hängig sei, die Erbteilung durchzuführen und allfällige vorsorgliche Mass- nahmen für den Nachlass anzuordnen, soweit sich solche als notwendig erwiesen. F. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Obergericht von Ap- penzell Ausserrhoden erheben und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die elektrischen Installationen überprüft worden und Mängel festgestellt worden seien. Die Beanstandungen hätten schon längst behoben werden müssen, was jedoch durch das renitente Verhalten der Miterbin C___ nicht möglich sei. Nachdem sich der Gemeinderat B___ geweigert habe, im Zusam- menhange mit der obligatorischen Sicherheitsprüfung der elektrischen Installationen in der Wohnung in D___ GR die Anträge zu behandeln und eine Erbenvertretung zu ernennen, welche im Namen der Erbengemeinschaft die bemängelten Installationen bei einem Fach- geschäft in Auftrag geben könnte, damit anschliessend der Sicherheitsnachweis erstellt werden könne, sei die Beschwerdeführerin im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwer- de an die Vorinstanz gelangt. Dies auch hinsichtlich der zeitlichen Dringlichkeit, da solche gesetzlichen Vorgaben nur über beschränkte Zeit aufgeschoben werden könnten, und sonst bekanntlich eine erhebliche Busse und das Abstellen der Stromversorgung drohten. Seite 4 Dies wäre für die Erbengemeinschaft und mithin auch für die Beschwerdeführerin ein un- tragbarer Eingriff, sei die Wohnung doch vermietet und wäre so nicht mehr vermietbar resp. würde sogar zu erheblichen Schadenersatzforderungen seitens der Mieter führen. Es handle sich hier um eine reine Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung gesetzlicher Vorschrif- ten im Nachlass. Soweit sich der Gemeinderat auf frühere Entscheide berufe, welche nicht angefochten worden seien, so könne er daraus im heutigen Verfahren nichts ableiten, da auch wiederholt unzutreffende Entscheide im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Er- benvertreters keine materielle Rechtswirkung für die Zukunft entfalten könnten und dürften. Die Erbenvertretung könne selbstredend auch nur für bestimmte Geschäfte eingesetzt wer- den. Zweifellos sei die „zuständige Behörde“ nach Art. 602 Abs. 3 ZGB der Gemeinderat B___. Es müsse einem einzelnen Erben das Recht zugestanden werden, das Gesamtei- gentum, für welches er hafte, mit allen Mitteln zu schützen. Im Weiteren gehe es nicht um Interessenunterschiede und Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten unter den Er- ben, da die Notwendigkeit der Mängelerhebung der elektrischen Installationen zum Erhalt des Sicherheitsnachweises nicht verhandelbar sei. Selbstredend sei es zum Wohle des Nachlasses am günstigsten und einfachsten, die Be- schwerdeführerin persönlich mit dieser Aufgabe zu betreuen. Die Miterbin C___ komme hierfür nicht in Frage, da sie sich seit vielen Jahren völlig renitent verhalte. G. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 verzichtete der Gemeinderat B___ auf eine Stellung- nahme, stützte jedoch ausdrücklich den angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 6. Feb- ruar 2017 liess sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch das De- partement Inneres und Sicherheit, zur Beschwerde vernehmen, mit dem Antrag, diese ab- zuweisen. Dabei wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Miterbin C___ hat stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet. H. Mit Replik vom 16. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin u.a. fest, dass das Rechtsbe- gehren natürlich auch beinhalte, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Erbenge- meinschaft im Nachlass E___ sel. einzusetzen und zu beauftragen sei, die Instandstel- lungsarbeiten durchzuführen zu lassen. Auf die übrigen Ausführungen wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Duplik vom 31. März 2017 liess sich C___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vernehmen, mit den Anträgen, diese abzuweisen unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie mitnichten damit einverstanden sei, dass ihre Schwester die Erbengemeinschaft in Seite 5 irgendeiner Angelegenheit vertrete. Der Gemeinderat B___ reichte am 7. April 2017 eine Duplik ein, worin er festhielt, dass weder im kantonalem Recht noch im Bundesrecht eine gesetzliche Grundlage bestehe, die dem Gemeinderat B___ eine Zuständigkeit mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin zuweise. J. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin beantragten sowohl die Vorinstanz als auch der Gemeinderat B___ eine Begründung des Urteils. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) und Art. 45 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, bGS 151.11) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2016 zuständig ist. Weil zur Bestellung des Erbenvertreters im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Ver- waltungsbehörde zuständig ist, richtet sich das Verfahren nach kantonalem öffentlichen Recht (Berner Kommentar, Stephan Wolf, N. 148 zu Art. 602 ZGB). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Mitglied der Erbengemeinschaft E___ und F___ selig ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des an sie gerichteten negativen Rekursent- scheides legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzu- treten ist auf die Beschwerde jedoch, soweit sich nachfolgend ergibt, dass der Gemeinderat B___ die Begehren der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2016 hätte behandeln müssen. Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein. 2. 2.1 Gemäss Art. 602 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Tei- lung der Erbschaft eine Vertretung bestellen. Nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB bildet die (allfällige) Bestellung eines Erbenvertreters eine Obliegenheit des Gemeinderats. Die Behörde kann den Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung (als Generalerben- vertreter) einsetzen oder ihn nur mit der Vornahme einzelner Handlungen betrauen (als Seite 6 Spezialerbenvertreter). Der Erbenvertreter ist jedoch weder zur Erbteilung befugt noch hat er die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil des Bundesgerichts 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2; BK-Wolf, N. 162 zu Art. 602 ZGB). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat den Gemeinderat B___ mit Eingabe vom 18. Juni 2016 er- sucht, sie zur Vornahme einzelner Handlungen in Bezug auf die Liegenschaft in D___ zu beauftragen bzw. zu ermächtigen. Konkret geht es dabei um die Instandstellungsarbeiten der elektrischen Installationen d.h. um spezifische Verwaltungshandlungen für ein Nach- lassaktivum, wofür die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters möglich ist. Durch den Verweis auf Art. 602 Abs. 3 ZGB hat die Beschwerdeführerin im erwähnten Gesuch klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr bei ihren Anträgen konkret um ihre Einsetzung als Er- benvertreterin für diese Verwaltungshandlungen und nicht etwa um die Durchführung von vorsorglichen Massnahmen ging. Für die allfällige Anordnung eines Erbenvertreters ist zweifellos gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB der Gemeinderat erstinstanzlich zu- ständig. Dass die entsprechenden Begehren seinen Zuständigkeitsbereich tangieren, war für den Gemeinderat daher durchaus erkennbar, zumal dieser bereits in der Vergangenheit Erbenvertreter für dieselbe Erbengemeinschaft eingesetzt hat. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass zu diesem Zeitpunkt beim Obergericht bereits eine Beschwerde der Be- schwerdeführerin betreffend Einsetzung einer Erbenvertretung für die Liegenschaft in Spa- nien hängig war, welche mit Urteil vom 24. November 2016 abgewiesen wurde (Verfahren Nr. O4V 15 11). Die Beschwerdeführerin hat am 18. Juni 2016 erstmalig ihre Einsetzung als Erbenvertreterin für bestimmte Verwaltungshandlungen betreffend die Liegenschaft D___ beantragt. Damit steht fest, dass der zuständige Gemeinderat B___ am 27. Juli 2016 zu Unrecht nicht auf deren Gesuch vom 18. Juni 2016 eingetreten ist und dieser das Ge- such hätte behandeln müssen. Im Folgenden gilt es zu prüfen, wie das Schreiben des Ge- meinderats vom 27. Juli 2016 zu qualifizieren ist. 3. 3.1 Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 137 II 409 E. 6.1.; 121 II 473 E. 2a). Eine Verwaltungshandlung ist somit als Verfügung zu qualifizieren, wenn sie diese Strukturelemente aufweist. Nach Lehre und Rechtsprechung kann auch eine Verfügung vorliegen, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird oder wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt (Urteil C-237/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich 2016, Rn 872). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG und Art. 45 Abs. 1 GG kann unter Vorbehalt abweichender Regelungen gegen Verfügungen des Ge- Seite 7 meinderats Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Aus einer unrichtigen Rechtsmit- telbelehrung dürfen der betroffenen Person keine Nachteile erwachsen. Ist die Rechtsmit- telbelehrung bei einer weiterziehbaren Verfügung unterblieben, so ist die Einreichung des Rechtsmittels innert zwei Monaten seit Zustellung der Verfügung zulässig (Art. 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, sofern kein ordentli- ches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG). 3.2 Der Gemeinderat B___ hat mit Schreiben vom 27. Juli 2016 als hoheitliche Behörde fest- gestellt, dass die Begehren der Beschwerdeführerin nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Das Schreiben ist vom Vize-Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber un- terzeichnet und trägt den Briefkopf der Gemeinde. Darin wurde die Zuständigkeit seitens des Gemeinderats B___ ausdrücklich verneint und daraus abgeleitet, es könne nicht auf die Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten werden. Dies bedeutet, dass damit im materiellen Sinn eine negative Verfügung eröffnet wurde, auch wenn der Gemeinderat le- diglich (fälschlicherweise) seine Unzuständigkeit festgestellt hat. Ausgehend vom materiel- len Verfügungsbegriff handelt es sich beim Schreiben vom 27. Juli 2016 trotz fehlender Be- zeichnung um eine Nichteintretens-Verfügung, wobei das Fehlen der nach Art. 18 VRPG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung bloss als Form- und Eröffnungsfehler zu qualifizieren ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O). Als förmliches Anfechtungsobjekt hätte diese Nichtein- tretens-Verfügung gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG mittels Rekurs an den Regierungsrat wei- tergezogen werden können, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorlag. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde war daher aufgrund von deren Subsidiarität im vorlie- genden Fall ausgeschlossen. Aus dem Fehlen oder der Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbe- lehrung darf einer Partei jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (BGE 129 II 125 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sich erst im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht anwaltlich vertreten lassen, weshalb ihr als Laiin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte den Verfügungscharakter des Schrei- bens vom 27. Juli 2016 erkennen und dagegen Rekurs erheben müssen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Frist von zwei Monaten zur Rekurserhebung offen gestanden wäre und sie diese Frist mit ihrer Rechtsverweige- rungsbeschwerde vom 22. August 2016 offensichtlich eingehalten hat. Die Rechtsverweige- rungsbeschwerde vom 22. August 2016 an die Vorinstanz ist demzufolge als Rekurs um- zudeuten, denn nur so entsteht der Beschwerdeführerin durch das Fehlen einer Rechtsmit- telbelehrung kein Nachteil. Demzufolge hätte die Vorinstanz nicht eine formelle Rechtsver- weigerung, sondern korrekterweise die Anfechtung einer Nichteintretens-Verfügung behan- deln müssen. Der Gemeinderat B___ dagegen wäre verpflichtet gewesen, zuständigkeits- halber auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten und diese zu behandeln. Seite 8 3.3 In Anbetracht dieser Umstände bleibt nichts anderes übrig, als die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 15. November 2016 und des Nichteintre- tens-Entscheids des Gemeinderats B___ vom 27. Juli 2016 zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat B___ zurückzuweisen. Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin, namentlich die beantragte direkte Beauftragung als Spezialerbenvertreterin durch das Obergericht kann jedoch nicht eingetreten werden, da das Obergericht ansonsten in den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats B___ eingreifen würde. Das Ge- richt erlaubt sich diesbezüglich jedoch den Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle von Dringlichkeit bzw. des Vorliegens von Gefahr im Verzug jeder Miterbe allein zur Wahrung der Interessen des Nachlasses oder zur Erhaltung von Erb- schaftsobjekten handeln kann. Ein dringlicher Fall liegt vor, wenn das Interesse der Erben- gemeinschaft ein rasches Vorgehen erfordert, was bei Unterhaltsarbeiten an einer Liegen- schaft der Fall sein kann, die unaufschiebbar sind, wenn der Eintritt eines Gebäudescha- dens abgewehrt werden soll (BK-Wolf, N. 91 zu Art. 602 mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Bei der erforderlichen Behandlung der Begehren der Be- schwerdeführerin könnte der Gemeinderat bei gegebener Dringlichkeit die Alleinvertretung vorfrageweise in seine Überlegungen miteinbeziehen. Angesichts einer drohenden Busse durch das Starkstrominspektorat und der drohenden Unterbrechung der Stromversorgung für die vermietete Wohnung könnten hier solche Verhältnisse durchaus vorliegen. Wäre die Dringlichkeit zu bejahen, könnte die Beschwerdeführerin ohne vorhergehende Einsetzung eines Erbenvertreters die Durchführung der Instandstellungsarbeiten veranlassen, wobei es vorstellbar wäre, für die dadurch anfallenden Kosten den Mietzins verwenden. Ob tatsäch- lich Dringlichkeit besteht, hätte aber im Streitfall der Zivilrichter zu entscheiden. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, werden ihr keine Kosten auferlegt. Bezüglich der Vorinstanz und der Gemeinde wird in An- wendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf eine Kostenerhebung verzichtet. Seite 9 6. 6.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich zu- sammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Ver- fahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Inner- halb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den beson- deren Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühun- gen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen er- scheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in de- nen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfang- reiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. 6.2 Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28. Juni 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘934.30 eingereicht. Gemäss seinen Angaben wurde der Aufwand durch die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 nochmals erhöht. Das Obergericht kommt in Würdigung der nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2017 zum Schluss, dass sich diese im Wesentlichen nicht mit dem strittigen Anfechtungs- objekt, d.h. der Nichteintretens-Verfügung des Gemeinderats, sondern mit materiellen Fra- gen der Erbenvertretung und ab. S. 3 mit der Liegenschaft in Spanien befasst, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 2‘900.--. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 142.85 sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 3‘286.30 führt. Entsprechend der je fehlerhaften Beurteilung wird die Parteientschä- digung zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte der Gemeinde B___ auferlegt. Aufgrund des Nichteintretens auf die übrigen Anträge und des Umstands, dass erstinstanzlicher Partei- aufwand nicht entschädigt wird (Art. 24 Abs. 3 lit. c VRPG) wird der Beschwerdeführerin für die vorinstanzlichen Verfahren kein Auslagenersatz zugesprochen. Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird insofern gutgeheissen, als der vorinstanzliche Entscheid und der Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufgehoben werden und die Sache zu neuem Entscheid an den zur Behandlung der Streitsache zuständigen Gemeinderat B___ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'286.30 für das Beschwer- deverfahren zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), welche ihr je zur Hälfte von der Vorinstanz und vom Gemeinderat B___ zu erbringen sind. 4 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesge- richt, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufe- nen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz, den Gemeinderat B___ sowie an C___. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 2.11.17 Seite 11