Da ein Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen insbesondere bei suchtkranken Personen typisch ist, kann dies jedoch für die Beurteilung des Unterstützungswohnsitzes im vorliegenden Fall nicht entscheidend sein. Die Beschwerdegegnerin hatte sich jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur Beendigung des sechsmonatigen Wohn- und Werkstattexternats nicht in A___ abgemeldet. Zwar führt die Unterbringung in einem Heim nicht automatisch dazu, dass der Unterstützungswohnsitz nicht mehr ändern kann. Ein Wechsel des Unterstützungswohnsitzes während einem Heimaufenthalt im Sinn von Art. 5