e. Offenbar wurde das Wohn- und Werkstattexternat wie geplant durchgeführt, jedenfalls wurde seitens der Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht, dass dieses mangels Mitwirkung der Beschwerdegegnerin vorzeitig beendigt worden wäre. Während der Seite 10 Teilnahme am sechsmonatigen Wohn- und Werkstattexternat ist der Heimbegriff von Art. 5 ZUG klar zu bejahen. Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 ZUG ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin sich weiterhin in A___ befand.