Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des Sachverhalts sei auf das Mass der Fremdbestimmung reduziert worden, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid erwogen hat, ergibt die Überprüfung der Rahmenbedingungen des Wohn- und Werkstattexternats im konkreten Fall, dass die Fremdbestimmung nicht als gering einzustufen ist und die Beschwerdegegnerin weiterhin in einem nicht unerheblichen Abhängigkeitsgrad zum Haus D___ steht.