Dass dabei auf das Kriterium der Fremdbestimmung besonderes Gewicht gelegt wurde, hängt mit dem konkreten Dienstleistungskonzept im vorliegenden Fall und dem daraus resultierenden Grad der Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Wohn- und Werkstattexternats Haus D___ zusammen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des Sachverhalts sei auf das Mass der Fremdbestimmung reduziert worden, ist nicht nachvollziehbar.