Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die ständige Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 ZUG zutreffend dargelegt und im konkreten Fall den Sachverhalt umfassend nach den in der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung einheitlich angewendeten Kriterien geprüft. Dass dabei auf das Kriterium der Fremdbestimmung besonderes Gewicht gelegt wurde, hängt mit dem konkreten Dienstleistungskonzept im vorliegenden Fall und dem daraus resultierenden Grad der Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Wohn- und Werkstattexternats Haus D___ zusammen.